V. EU-Drohnenverordnung: Eine Frage der Klasse
Eine EU-Drohnenverordnung Drohnenpiloten zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden? Das wäre zu schön, um wahr zu sein. In Wirklichkeit sind es schonmal zwei EU-Verordnungen: 2019/945 und 2019/947 und die wurden nicht nur immer mal wieder verändert, sondern auch durch andere Regelungen ergänzt. Zumindest ist der Regelungsgehalt der beiden Normen klar zu unterscheiden. Die 2019/945 regelt die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Drohnen, die 2019/947 macht Vorgaben für den Betrieb. Wer Hersteller ist, schaut in die 945, wer abheben will, verinnerlicht vorher die 947. Allerdings bedingt manchmal das eine das andere. Denn nicht mit allen zugelassenen Drohnen darf man gleich fliegen. Daher lohnt es sich, auch in die Einteilung der Drohnen einen Blick zu werfen. Sie kaufen gerne Produkte, die möglichst hochwertige Bewertungen haben, weil Sie sonst schließlich doppelt kaufen? Dann müssen Sie bei Drohnen und ihrer C-Klassifizierung Ihr Weltbild etwas zurechtrücken.
Doch kommen wir zunächst zu den Betriebskategorien. Sie sind der Typ eher für die offene Beziehung? Dann ist das in der Regel der richtige Weg. Es gibt die Kategorien „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“. Offen ist das, was zumindest (fast) alle privaten Hobby-Piloten betrifft. Hier tummeln sich die üblichen DJI-Drohnen mit Startmassen unter 25 Kilo, die in Sichtweite und bis zu einer Höhe von 120 Metern geflogen werden dürfen und die keine gefährlichen Güter transportieren oder gar Gegenstände abwerfen.
Das ist Ihnen zu popelig? Sie sind der Typ für weite Flüge, Transporte von Messersets und Abwurf von Flugblättern mit Werbung für Ihre Drohnenfotoseite? Dann ab in die spezielle Kategorie. Aber dann lieben Sie es auch Risikobewertungen zu verfassen und örtlich zuständige Luftfahrtbehörden um Genehmigung zu bitten.
Das ist Ihnen immer noch zu mainstreamig? Sie wollen den richtigen Kitzel? Dann hätte wir da was für Sie: Die Betriebskategorie „zulassungspflichtig“. Da geht es ab … denn Sie fliegen gern mal über Rosenmontag-Umzüge (Menschenansammlungen), hängen Ihre Schwiegermutter an die Drohne (befördern also Menschen) oder transportieren Atommüll günstiger als jeder Castor-Transport (transportieren gefährliche Güter, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen)? Dann viel Spaß beim Ausfüllen vieler Formulare und das Warten auf die Zulassung.
Wir wollen uns hier auf die offene Kategorie konzentrieren. Und die ist nochmal in weitere Kategorien eigenteilt, die wiederum Auswirkungen auf die Drohnen-Klassen haben.
VI. A1 auf C0
Zunächst haben wir es gut, zumindest wenn wir etwas einfachere Regeln mögen und keine alten Drohnen mehr auf dem Dachboden schlummern. Seit 2024 sind die vorher geltenden Übergangsregeln komplett entfallen. Das war zunächst ein ziemlicher Heckmeck. Als die neuen Drohnenregeln von der EU 2019 kamen, da hatte man noch recht ambitionierte Vorstellungen über die Umsetzungsfristen. Die Idee war, dem Wildwuchs unter den Drohnen Herr zu werden und Zertifizierungen einzuführen. Wer in der EU Drohnen verkaufen will, der muss diese vorher durch unabhängige Zertifizierungsstellen untersuchen lassen. Nur wer die Anforderungen der EU einhält, der darf dann auch hier in Europa geflogen werden. Das Problem war, dass es zunächst nur Drohnen gab, die dieses Verfahren noch nicht durchlaufen hatten. Den Europäern also über Nacht ihre Spielzeuge wegnehmen? Auf die Idee kam nicht einmal die EU und so gab es übergangsfristen. Je nach Gewicht wurden die Drohnen als „Übergangsdrohnen“ in das neue System einsortiert – zunächst bis Mitte 2022. Das Problem war nur, dass auch die notwendigen akkreditierten Zertifizierungsstellen noch fehlten. Dann kam Corona und alles dauerte und dauerte und dauerte … und die EU verlängerte die Fristen, deutsche Behörden erließen eigene Übergangsregelungen … bis 2024 tatsächlich endlich alles so war, wie es sich die EU erträumt hatte: Eine Drohnenwelt mit C-Klassifizierungen auf jeder Drohne, na ja, auf einigen. Wer noch alte Drohnen ohne den Aufdruck oder Aufkleber hat, der fliegt nun in A3. Und das ist weit draußen auf dem Feld. Aber da kommen wir noch zu. Nur bei Drohnen unter 250g kann auch der Altbestand noch normal geflogen werden.
1. Die Unterkategorien
Die EU-Drohnenverordnungen unterscheiden in der offenen Kategorie drei Unterkategorien: A1, A2 und (Überraschung) A3.
Bei A1 ist das Fliegen in der Nähe von Menschen, ggf. sogar darüber, möglich. Wohngebiete sind somit kein Hinderungsgrund für diese Unterkategorie, ansonsten aber oft schon. Freuen Sie sich darauf im späteren Verlauf dieses Textes. Was in der offenen Kategorie nie geht, ist das Fliegen über Menschansammlungen. Da sind Menschen so eng zusammen, dass sie nicht einfach bei Gefahr („ACHTUNG, die Drohne stürzt aaaa…“) auseinander stürmen können. Volksfeste, Stadien, Konzerte, alles schöne Aufnahmen von oben, aber nichts, wenn man keine Sondergenehmigung hat. Mit etwas Abstand geht da zwar auch was, aber die Drohne sollte auch bei Kontrollverlust nicht die Menschenansammlung erreichen können.
Bei A2 muss die Drohne so betrieben werden, dass sie keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern von diesen Personen eingehalten wird. Beauty Shots ade? Immerhin kann der Abstand auf 5 Meter reduziert werden, wenn der Langsamflugmodus aktiviert wird – also nicht schneller als 3 Meter/Sekunde bzw. 10,8 km/h geflogen werden kann. Das ist etwas über Schrittgeschwindigkeit.
Und dann gibt es noch A3. Da fliegt man an Orten, wo nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem die Drohne fliegt, keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Was sich der Gesetzgeber vorgestellt hat, wird im nächsten Abschnitt der Regelung klar: es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten gewahrt werden. Also eigentlich geht da nur noch was weit draußen vor der Stadt auf dem freien Feld. Warum steht da immer „horizontaler“ Abstand? Damit niemand auf die Idee kommt, dass er doch schon 120 Meter hoch fliegt und dann doch nur noch etwas über 30 Meter Abstand halten muss. So blöd sind die bei der EU nicht.
Dann ist es aber doch ganz einfach: Wir fliegen einfach nur in A1 und alles ist gut? Leider nein. Denn zu jeder Unterkategorie gibt es bestimmte Drohnenklassen. Grob gesagt, je schwerer die Drohne, um so blöder die A-Unterkategorie. Das macht auch Sinn. Es macht eben schon einen Unterschied, ob mir zwei Tafeln Schokolade, vier Liter Milch oder ein Fahrrad auf den Kopf fällt.
Podcast: Play in new window | Download