Wenn mich jemand fragt, weshalb mich das Drohnenrecht so fasziniert, dann könnte ich wie einst der große Bergsteiger George Mallory antworten: „Weil es da ist.“ Okay, er hat seinen Versuch den Mount Everest zu besteigen mit dem Leben bezahlt. So weit müssen wir beim Erarbeiten des Drohnenrechts nun nicht gegen. Aber man muss sich seine Gegner suchen und manchmal erscheint mir das etwas zu sein, was bisher kaum einer vollständig bestiegen bzw. durchdrungen hat. Es ist der Everest der 1920er unter den Rechtsgebieten. Vielfältig in den Herausforderungen, manchmal unmenschlich von den Gegebenheiten, aber wenn man am Gipfel angekommen ist, dann hat die erreichte Weisheit etwas Spirituelles. Schade nur, dass jeder, dem man von dieser Leistung berichtet, nur mitleidig den Kopf schüttelt und das Totschlagargument schlichtweg bringt: “Solange einen keiner erwischt, ist doch alles gut.” Stimmt zwar, ist aber langweilig.
Hier soll es um alles gehen, was mit Drohnen und Recht zu tun hat. Wir werden uns mit Zivilrecht, Luftverkehrsrecht, Europarecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Zertifizierungsrecht, Urheberrecht und Kunsturheberrecht beschäftigen. Und damit, wo das alles (fast) keine Bedeutung hat.
I. Was ist eine Drohne?
Ein Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch auch unmanned aerial vehicle, kurz UAV). Es gibt also keine Besatzung, dafür aber eine Fernbedienung und/oder ggf. sogar eine Art Künstliche Intelligenz, die die Steuerung anhand von Vorgaben eines Piloten übernimmt. Uns soll es dabei vor allem um die Flugmodelle bzw. Multicopter gehen, wie sie u. a. von Firmen wie DJI an Privatleute oder auch gewerbliche Betreiber verkauft werden.
II. Entspannte Fälle
In zwei Fällen können wir hinsichtlich der Flut an gesetzlichen Regelungen relativ entspannt sein:
1. Spielzeugdrohnen
Die meisten Regelungen, die einem den Spaß am Fliegen an vielen Orten nehmen können, gelten nicht für Spielzeugdrohnen. Das sind Drohnen im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, die „ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“. Sie dürften in der Regel unter 250g wiegen und keine Sensoren oder Kamera an Bord haben … oder vielleicht doch? Die Meinungen sind da nicht ganz eindeutig. Zumindest müssen Spielzeugdrohnen eine CE-Kennzeichnung tragen und vom Hersteller selbst als Spielzeug bezeichnet werden.
Im Gegensatz zu einigen Darstellungen im Internet sind Spielzeugdrohnen nicht frei von allen Regelungen. Die Vorgaben in der EU-Drohnenverordnung sind zwar nicht so streng, wie für alles, was mit „ernsthaftem“ Drohnenfliegen zu tun hat. Aber die grundlegenden Vorgaben, wie Fliegen nur in Sichtweite, Maximalhöhe von 120 Metern oder auch Verbot des Überfliegens von Menschenansammlungen gelten auch. Und sogar eine Haftpflichtversicherung ist erforderlich. Denn § 43 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz macht da keinen Unterschied zwischen Spielzeug und Nicht-Spielzeug bei einem Luftfahrzeug. Gut, dass das in vielen Haftpflichtversicherungen schon enthalten ist.
2. Im Innenraum
Entspannter ist das Fliegen mit Drohen in Innenräumen. Nun ja, wer schonmal neudeutsch „indoor“ mit einer Drohne geflogen ist, der weiß, dass Entspannung anders aussieht. Das fehlende GPS irritiert Pilot wie Drohne und wird besonders spannend, wenn es etwa in Fensternähe plötzlich doch wieder voll rein kickt. Unerwartet automatisch eingeleitete Flugmanöver machen die Steuerung zum echten Abenteuer. Erst recht, wenn die Drohne noch in schattige bzw. dunkle Bereiche gerät und die optischen Sensoren das Gefühl bekommen, sich endlich mal kreativ ausleben zu dürfen. Kurz gesagt, das sollte man mal geübt haben. Rechtlich hingegen ist das Fliegen in geschlossenen Räumen harmlos. EU-Drohnenverordnungen und auch die deutsche Luftverkehrs-Verordnung kommen nur zur Anwendung, wenn es um Luftverkehr geht. Der Luftverkehr braucht jedoch offenen Himmel. Wenn der jedoch von der Drohne wiederum leicht erreichbar ist, so helfen einem die sonst so in der Gegend rumstehenden Wände und Decken nichts mehr, dann greifen doch die Luftverkehrsregelungen. Könnte also eine unkontrollierte Drohne den freien Luftraum erreichen, dann bitte weiterlesen bzw. beim Podcast weiter hören. Eindeutig ist somit das Fliegen in einem Stadion mit offenem Dach kein Innenraum mehr. Auch weit offene Türen und Flügelfenster können da schnell mal die Rechtsansichten kippen lassen.
Ganz frei von Pflichten ist der Pilot aber auch im Innenraum nicht. Hier gelten natürlich die üblichen Gesetze, die verbieten, anderen Menschen materiellen und/oder körperlichen Schaden zuzufügen. Da greifen dann die normalen Haftungsregelungen. Und natürlich hat der Herrscher über die Räumlichkeiten das Hausrecht und darf darüber entscheiden, was dort so passiert.
III. Die in Brüssel/Berlin können mir doch gar nichts?
Die Idee für die Gestaltung von Gesetzen war mal, dass sie aus sich heraus verständlich sind und jeder nach ihrer Lektüre weiß, was er darf und was er lassen sollte. Und so klingt die Regelung in § 950 BGB recht eindeutig: „Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.“ Es lohnt sich aber noch einen Satz weiter zu lesen: „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“ Kurz gesagt, mir gehört zwar eigentlich auch der Luftraum über und der Erdbereich unter meinem Grundstück, aber sollte es überraschenderweise Gesetze geben, die das einschränken, dann muss ich damit leben. Man ahnt schon, dass es mit dem Wegezoll für Flugzeuge über meinem Grund und Boden nichts wird. Es gibt gerade für die Luftfahrt natürlich Sonderregelungen, die auch für Drohnen gelten. Und die gehen meinen Eigentumsrechten vor. Ich kann somit nicht einmal ein prinzipielles Überflugsverbot für mein Grundstück verhängen, egal ob für einen A380 oder eine DJI Mini. Zum Glück müssen sich die Piloten von beiden Fluggeräten jedoch an eigene Regeln halten, und die verbieten dem A380 das Fliegen knapp über der Grasnarbe und der DJI Mini in vielen Fällen das Überfliegen von Wohngebieten ohne Einwilligung der Eigentümer. Und da kann ich mich dann doch gegen wehren. Aber dazu später mehr.
Was ich allerdings als Eigentümer in (fast) jedem Fall untersagen kann, ist das Starten und Landen auf meinem Grundstück. Das ist doch schonmal was.
IV. Drohnenrecht und die magischen vier
Es könnte so einfach sein, gäbe es nur ein Drohnengesetz. Wie aber schon erwähnt, hat der Gott der Lüfte bzw. der Gesetzgeber ein wenig mehr Kreativität walten lassen. Grob gesagt gibt es vier Rechtsbereiche, die es zu beachten gilt:
- EU-Drohnenverordnungen
- Deutsche Luftverkehrs-Verordnung
- Datenschutzrecht inkl. Kunsturhebergesetz
- Eigentumsrechte / öffentliches Recht für Start und Landung
Daneben gibt es noch einige weitere Rechtsbereiche, aber die würden Sie zu diesem Zeitpunkt nur verunsichern … So müssen wir uns im weiteren Verlauf Dank des BGH auch noch um das Urheberrecht im Rahmen der Panoramafreiheit kümmern oder auch um strafrechtliche Normen, spätestens wenn der Nachbar die Drohne mit dem Schrotgewehr vom Himmel holt. Darf er das? Bleiben Sie dran!
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