Wenn mich jemand fragt, weshalb mich das Drohnenrecht so fasziniert, dann könnte ich wie einst der große Bergsteiger George Mallory antworten: „Weil es da ist.“ Okay, er hat seinen Versuch den Mount Everest zu besteigen mit dem Leben bezahlt. So weit müssen wir beim Erarbeiten des Drohnenrechts nun nicht gegen. Aber man muss sich seine Gegner suchen und manchmal erscheint mir das etwas zu sein, was bisher kaum einer vollständig bestiegen bzw. durchdrungen hat. Es ist der Everest der 1920er unter den Rechtsgebieten. Vielfältig in den Herausforderungen, manchmal unmenschlich von den Gegebenheiten, aber wenn man am Gipfel angekommen ist, dann hat die erreichte Weisheit etwas Spirituelles. Schade nur, dass jeder, dem man von dieser Leistung berichtet, nur mitleidig den Kopf schüttelt und das Totschlagargument schlichtweg bringt: “Solange einen keiner erwischt, ist doch alles gut.” Stimmt zwar, ist aber langweilig.
Hier soll es um alles gehen, was mit Drohnen und Recht zu tun hat. Wir werden uns mit Zivilrecht, Luftverkehrsrecht, Europarecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Zertifizierungsrecht, Urheberrecht und Kunsturheberrecht beschäftigen. Und damit, wo das alles (fast) keine Bedeutung hat.
I. Was ist eine Drohne?
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