Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

Wir legen noch etwas Gewicht zu und wenn wir unsere Drohne bis 899 Gramm anfüttern, dann haben wir nochmal Glück gehabt. Dann kann sie nicht nur eine C1-Klassifizierung erhalten, sondern fliegt noch in der wünschenswerten Kategorie A1. Bei C1 kommt zum ersten Mal in der Darstellung der Anforderungen auch der menschliche Kopf zur Nennung. Die Drohne muss aus Materialien hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale haben, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 Joule liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. Dass Drohnen bei sonnenbadenden FKK-Anhängern am Strand auch ganz woanders niedergehen können, ist hier nicht relevant. Mir wäre bisher keine C1-Drohne bekannt, die sich auf die 80 Joule an Stelle der 900 Gramm berufen hätte. Wäre spannend, was da dann für ein Konstrukt dahinterstehen würde.

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Drohnenpodcast Folge 6: C0

Klasse bei Masse

Die Klassen C0 und C1 sind der Unterkategorie A1 zugeordnet, bei C2 ist Fliegen in der Unterkategorie A2 möglich und C3 und C4 (wie auch die etwas aus der Reihe tanzenden Klassen C5 und C6) sowie alles, was 250 Gramm oder mehr wiegt und keine Klasse aufweist gehören weit nach draußen in die Unterkategorie A3.

C0

Drohnen der Klasse C0 sind Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen – einschließlich Nutzlast. Weniger als 250 Gramm bedeutet, dass 250 Gramm schon zu viel ist! Das bedeutet aber auch, dass schon ein zusätzlich angebrachter ND-Filter oder eine LED die Grenze reißen können. Und dann wird aus einer C0-Drohne nicht etwa eine C1-Drohne, sondern dann hat man ein echtes Problem. Welches? Bleiben Sie am besten bis zum Kapitel mit dem schwungvollen Namen „MTOM“ dran. Ein wenig Spannung soll ja noch bleiben.

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Drohnenpodcast Folge 5: Alles kategorisch

V. EU-Drohnenverordnung: Eine Frage der Klasse

Eine EU-Drohnenverordnung Drohnenpiloten zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden? Das wäre zu schön, um wahr zu sein. In Wirklichkeit sind es schonmal zwei EU-Verordnungen: 2019/945 und 2019/947 und die wurden nicht nur immer mal wieder verändert, sondern auch durch andere Regelungen ergänzt. Zumindest ist der Regelungsgehalt der beiden Normen klar zu unterscheiden. Die 2019/945 regelt die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Drohnen, die 2019/947 macht Vorgaben für den Betrieb. Wer Hersteller ist, schaut in die 945, wer abheben will, verinnerlicht vorher die 947. Allerdings bedingt manchmal das eine das andere. Denn nicht mit allen zugelassenen Drohnen darf man gleich fliegen. Daher lohnt es sich, auch in die Einteilung der Drohnen einen Blick zu werfen. Sie kaufen gerne Produkte, die möglichst hochwertige Bewertungen haben, weil Sie sonst schließlich doppelt kaufen? Dann müssen Sie bei Drohnen und ihrer C-Klassifizierung Ihr Weltbild etwas zurechtrücken.

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Drohnenpodcast Folge 4: Am Anfang waren Luft und Gesetze

Wenn mich jemand fragt, weshalb mich das Drohnenrecht so fasziniert, dann könnte ich wie einst der große Bergsteiger George Mallory antworten: „Weil es da ist.“ Okay, er hat seinen Versuch den Mount Everest zu besteigen mit dem Leben bezahlt. So weit müssen wir beim Erarbeiten des Drohnenrechts nun nicht gegen. Aber man muss sich seine Gegner suchen und manchmal erscheint mir das etwas zu sein, was bisher kaum einer vollständig bestiegen bzw. durchdrungen hat. Es ist der Everest der 1920er unter den Rechtsgebieten. Vielfältig in den Herausforderungen, manchmal unmenschlich von den Gegebenheiten, aber wenn man am Gipfel angekommen ist, dann hat die erreichte Weisheit etwas Spirituelles. Schade nur, dass jeder, dem man von dieser Leistung berichtet, nur mitleidig den Kopf schüttelt und das Totschlagargument schlichtweg bringt: “Solange einen keiner erwischt, ist doch alles gut.” Stimmt zwar, ist aber langweilig.

Hier soll es um alles gehen, was mit Drohnen und Recht zu tun hat. Wir werden uns mit Zivilrecht, Luftverkehrsrecht, Europarecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Zertifizierungsrecht, Urheberrecht und Kunsturheberrecht beschäftigen. Und damit, wo das alles (fast) keine Bedeutung hat.

I. Was ist eine Drohne?

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Drohenpodcast Folge 3: Keine (Panorama-) Freiheit für die Drohne

Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen: rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag.

Das Urheberrecht kann Fluch und Segen zugleich sein. Bietet es doch Künstlern die Möglichkeit, aus ihrer Kunst auch etwas Geld zu machen. Wer hingegen das Werk für eigene Zwecke verwenden möchte, fühlt sich gemaßregelt und drangsaliert. Immer wieder soll es noch Menschen geben, die Fotos aus dem Internet ziehen, selbst veröffentlichen und sich dann wundern, wenn sie Post vom Anwalt bekommen. Und überliefert ist die Geschichte einer Schulklasse, die nach der Rückkehr von der Klassenfahrt nach Paris ebensolche unliebsame Post erhalten habe. Und das nur, weil sie Fotos vom Eiffelturm auf die Homepage gepackt hatten? Kann das sein?

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Drohenpodcast Folge 2: Kein Gramm zu viel

Spaß mit Drohnen-Recht

Heute: Kleines Gewicht, große Wirkung – kein Gramm zu viel

Mein Name ist Henry und ich bin Jurist. Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen: rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag.

Passend zur Neuerscheinung der DJI Flip nehmen wir uns heute das Thema MTOM zur Brust und den Spaß, den man als Jurist damit haben kann. Disclaimer: Alles was ich hier sage dient der Unterhaltung durch juristisches Allerlei. Es ist nicht damit verbunden, dass ich alles davon für richtig und vernünftig halte.

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