Drohnenpodcast Nr. 11: Fliegen rund um Flugplätze

Spaß mit Drohnenrecht: Mein Gott, es ist voller Flugplätze

Wer mit Drohnen fliegen will, entdeckt ggf. schon vor dem Abheben seine Heimat ganz neu. Wer dachte, dass die Einschränkungen für das Fliegen rund um Flugplätze nur etwas für Menschen in Frankfurt, München, Köln-Bonn, Hamburg oder Leipzig ist, wird schnell zu überraschenden Erkenntnissen kommen.

Erneut werfen wir einen kenntnisgewinnenden Blick auf § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die Nummer 1 in Absatz 3 zeigt schon, dass sich hier mal wieder echte Juristen mit begrifflichen Spitzfindigkeiten ausgelebt haben. Juristen, die einen Spaß daran haben, sehr ähnliche Begriffe so gegeneinander abzugrenzen, dass man ja regelmäßig nachschauen muss, was da jeweils eigentlich gemeint war. So geht es im Gesetz um Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Diese Flugplätze sind nämlich erst einmal mit einem Radius von 1,5 Kilometern tabu für das Fliegen mit Drohnen. Maßgeblich ist dabei die äußere Begrenzung des Flugplatzes. Eine Ausnahme ist, wenn der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers des Flugplatzes eingeholt wurde. Kurz gesagt, man kann auch einfach mal fragen, ob man dort fliegen kann. Oder man hat sich schon vorher der aufwendigen Prozedur der Genehmigung zum Fliegen in der speziellen Kategorie unterworfen. Die Genehmigungen sind bei einfachen Flugplätzen oftmals aus eigener Erfahrung mit einem kurzen Anruf zu bekommen, insbesondere, wenn die Plätze nicht durchgängig in Betrieb sind.

Aber was ist der Unterschied zwischen Flugplätzen und Flughäfen und warum nutzt das Gesetz eine solch seltsame Formulierung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind? Ganz einfach: weil Flughäfen auch Flugplätze sind. Aber eben nicht nur. Nach § 6 Luftverkehrsgesetz gehören zu den Flugplätzen sowohl die Flughäfen, wie auch Landeplätze und Segelfluggelände. Flughäfen wiederum sind in § 38 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert und sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich bedürfen und es gibt Verkehrsflughäfen sowie Sonderflughäfen. Platt ausgedrückt sind Flughäfen die Dickschiffe unter den Flugplätzen, die in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen sind.

Für Flughäfen gelten für das Drohnenfliegen andere Regeln als für Flugplätze, die keine Flughäfen sind. Statt der oben genannten 1,5 Kilometer Abstand sind bei Flughäfen nur 1000 Meter Abstand einzuhalten. Das klingt zunächst widersinnig. Doch es lohnt sich das Gesetz weiterzulesen. Denn zusätzlich gilt bei Flughäfen, dass 1000 Meter Abstand zu den Lande- und Startbahnen einzuhalten sind. Und das nicht nur zu den betonierten Bahnen auf der Erde, sondern noch 5 gedachte Kilometer weiter hinaus. Man muss sich also vorstellen, dass der Betreiber des Flughafens allen Aktivistengruppen zum Trotz seine Bahnen nochmal 5000 Meter länger gebaut hätte – querfeldein über Meere, Seen, Flüsse, Städte und was da sonst so im Weg wäre. Von diesem zum Glück nur gedachten grauen Ungetüm müssen mit der Drohne 1000 Meter Abstand links und rechts gehalten werden. Auch gibt das Gesetz nur das Fliegen in der speziellen Kategorie als Möglichkeit an, in diesen Bereich einzufliegen. Genehmigungen dürften somit deutlich schwieriger zu bekommen sein.

Aber wann habe ich nun einen Flughafen vor Ort? Dazu gibt es eine Liste von den aktuell 36 Flughäfen in Deutschland (aufgearbeitet bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrsflugh%C3%A4fen_in_Deutschland). Und auch zu den aktuell 395 Landeplätzen gibt es Listen (ICAO-Liste bzw. auch bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Verkehrs-_und_Sonderlandepl%C3%A4tze_in_Deutschland).

Das war es aber noch nicht. Denn es gibt noch die Kontrollzonen nach § 21h Abs. 3 Nr. 9 Luftverkehrs-Ordnung. Dies sind Gebiete, die zusätzlich insbesondere auch um Flughäfen eingerichtet wurden und weitere Flugeinschränkungen beinhalten. Dies kann mal nur eine Beschränkung auf eine maximale Flughöhe von 50 Metern sein. Oder es kann auch ganz das Fliegen mit Drohnen in diesen weit über die 1000 Meter hinausgehenden Gebieten untersagt sein. Je größer und internationaler der Flughafen, um so größer die Wahrscheinlichkeit, dass einem eine Kontrollzone das Drohnenfliegen vermasselt. Ein Blick in die Karten von z. B. Droniq oder dipul hilft da weiter.

Der Spaß mit den Regeln für Drohnenpiloten rund um Flugplätze endet hier allerdings noch nicht: Es gibt noch zusätzlich manchmal die Radio Mandatory Zone (RMZ) rund um Flugplätze. Hier darf dann nur mit Sprechfunkkontakt zur zugehörigen Bodenfunkstelle geflogen werden. Ein einfaches CB-Funk Gerät oder gar Smartphone reichen hierfür nicht aus und es bedarf einer besonderen Ausbildung bzw. Lizenz, um bei diesem Sprechfunkkontakt mitmachen zu dürfen. Nichts, was ein normaler Drohnenpilot zufällig in seiner Tasche findet. Allerdings ist nicht unumstritten, ob diese RMZ überhaupt für Dohnenpiloten gelten. Da wird viel vertreten. Von völlig irrelevant, über maximale Flughöhe 50 Meter bis hin, dass nur mit Genehmigung und Fernpilotenzeugnis A2 geflogen werden kann. Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie in den Karten bei sich keine RMZ finden.

Ich hatte ja am Anfang behauptet, dass die Frage nach den Flugplätzen auch Herausforderungen an die Ortskundschaft stellt. Denn den Flugplatz auf dem Land haben viele auf der Reihe, den Hubschrauberlandeplatz beim Krankenhaus jedoch nicht. Doch auch das ist oft ein vollwertiger Flugplatz, bei dem ein Abstand von 1,5 Kilometer gilt. Immerhin muss man sich da keine 5-Kilometer-Landebahn denken. Aber das reicht, um einen Großteil der eigenen Stadt drohnenfrei zu bekommen. Und fragen nach einer Genehmigung darf man natürlich, es ist ja kein Flughafen. Und nicht jedes aufgepinselte „H“ beim Krankenhaus ist auch ein offizieller Landeplatz. Einige sind nur HubschrauberlandeSTELLEN (auch PIS bzw. Public Interest Sites / Landestellen im öffentlichen Interesse genannt). Hier gilt nur die Abstandsregelung zu Krankenhäusern, was 100 Meter sind. Und auch hierfür gibt es, wie sollte es in Deutschland anders sein, eine Liste (https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B2_Flugbetrieb/PIS/PIS_Masterliste.pdf?__blob=publicationFile&v=12) …

Kurz zusammengefasst ist von Flugplätzen, erst recht, wenn es Flughäfen sind, reichlich Abstand zu halten. Und zwar ein Abstand, der einen eher ins Auto steigen lässt, als dass man das abläuft. Und dabei nicht die Hubschrauberlandeplätze vergessen. Es sei denn, es ist nur eine Hubschrauberlandestelle bei einem um die Ecke. Doch auch da sollte man den Himmel im Auge behalten. Hört man Rotorengeräusche, sofort landen!

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